Uns erreichen viele Anfragen, ob eine Elektro Surfbrett Zulassung nötig ist bzw. ob die Jetboards und eFoil erlaubt sind.
Deshalb haben wir hier einmal alle vorliegenden Informationen zusammengetragen, um einen Überblick über die rechtliche Situation zu schaffen.
Einleitung
Leider gibt es keine einheitliche Lösung für ganze Länder und man muß unter Umständen für jedes Gewässer einzeln anfragen. Wir haben zahlreiche Behörden in Deutschland, Österreich und die Schweiz angeschrieben.

Eine Liste der Behörden in Deutschland kann man unter unter der Webseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter finden. Infos und Links über Österreich und die Schweiz weiter unten. Folgende Fragen haben wir den Behörden gestellt:
- Sind auf Ihren Gewässern Jetboards & eFoils erlaubt?
- Besteht eine Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht?
- Ab wieviel Leistung in KW wird auf Ihren Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt?
eFoils erlaubt (DE):
Zuerst die gute Nachricht: Auf vielen Gewässern (insbesondere den Bundesschifffahrtsstraßen) sind Elektro Surfbretter grundsätzlich erlaubt.
Interessanterweise wird zwischen den eFoils und Jetboards unterschieden. Für die eFoils, die als Kleinfahrzeug eingestuft sind, sieht es besser aus, da sie außerhalb von Jetski-Strecken auch über Wanderfahrten hinaus zugelassen sind. Wanderfahrt bedeutet, daß man gerade von A nach B fährt ohne großartig Kurven zu fahren. Damit werden die Jetboards ziemlich eingeschränkt, denn Sie werden nicht als Kleinfahrzeug, sondern als Wassermotorrad (Jetski) eingestuft. Begründet wird dies mit mit den Fahreigenschaften der Jetboards (mehr Wellenschlag, Jetantrieb und höhere Lärmbelastung).
REGION | ELEKTRO HYDROFOIL | JETBOARD |
---|---|---|
Kategorie | Kleinfahrzeug | Wassermotorrad |
Erlaubnis | Grundsätzlich für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen frei gegeben | Fahrt auf Wassermotorradstrecken und Wanderfahrten erlaubt |
Kennzeichenpflicht | Ja, wenn mehr als 2,21 KW (3 PS) | Ja, wenn mehr als 2,21 KW (3 PS) |
Sportbootführerschein | Nein, nur bei mehr als 7,5 KW (10,19 PS) nötig. | Ja, bei E-Motoren mit mehr als 7,5 KW (10,19 PS) |
Kennzeichenpflicht (DE):
Da die elektrischen Surfbretter als Kleinfahrzeug bzw. Wassermotorrad eingestuft werden, besteht ab 2,21 KW bzw. 3 PS eine Kennzeichnungspflicht. Bis auf die Elektro-SUP Surfbretter dürfte dies auf alle Boards zutreffen. Die aufzuklebenden Buchstaben müssen eine Höhe von mindestens 10 cm haben. Dies ist bei einigen Boards eine Herausforderung. Während es auf dem Jetboard (Bild unten) noch seitlich anzubringen war, konnten wir unser Kennzeichen auf dem Hydrofoil (Bild oben) nur oben aufs Board kleben. Die Wasserschutzpolizei hat dies allerdings auch bei mehreren Kontrollen nie bemängelt. Schließlich hatten die Beamten auch keine Idee, wie man es besser lösen könnte.

Sportbootführerschein (DE)
Hier trifft die gleiche Regelung zu, wie bei Booten. Ein Sportbootführerschein wird nur benötigt, wenn das Board eine Leistung von über 11,03 KW bzw. 15 PS hat. Die meisten Hersteller der Jetboards haben daher die Leistung auf 11 KW begrenzt und die E-Foils haben meist eh maximal 5 KW. Damit wird eigentlich kaum jemand einen Führerschein benötigen.
UPDATE 2023: Seit 2023 wird für Elektromotoren mit mehr als 7,5 kW (10,19 PS) in Deutschland ein Sportbootführerschein benötigt. Damit sind die meisten Jetboards nun führerscheinpflichtig.
Bayrischen Seen (DE):
Sind eFoils erlaubt? Schlechte Nachrichten gibt es für Bayern und die Schweiz. Die Schweiz hat grundsätzlich bislang alle Elektro Surfbretter verbannt. Wir hoffen, dies wird sich in Zukunft ändern. Warum emissionsfreie Wasserfahrzeuge verbieten und zeitgleich Dieselschleudern erlauben? Frei nach dem Sprichwort "Was der Bauer nicht kennt, dass isst er nicht" braucht man in der Schweiz wohl noch ein wenig Zeit, um mit der Zeit zu gehen.
Auch in Bayern sieht es mau aus. Zwar wären die E-Surfer laut dem Bayrischen Staatsministerium öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig und solch eine Genehmigung wurde in der Vergangenheit auch schon für den Waterwolf erteilt, allerdings reicht das nicht. In Bayern benötigt man darüber hinaus auch noch eine privatrechtliche Zustimmung. Diese muß von der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung als Gewässereigentümer genehmigt werden. Dies tut diese aber bislang nicht und daher sind die Boards derzeit nicht erlaubt. Wir werden weiter den Kontakt zu den Verwaltungen und Behörden halten, damit man sich hoffentlich in der Zukunft besinnt.
Bodensee (DE):
Zwar ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten bei klarer Sicht auf dem Bodensee gestattet, allerdings ist das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern verboten, dazu zählen auch Elektro Surfbretter und E-Foils. Sogar E-SUPs sind hier nicht erlaubt. Begründet wird das mit der Tatsache, daß diese Fahrzeuge nicht mit einer Beleuchtung und anderer Mindestausrüstung ausgestattet werden können.
Steinhuder Meer (DE):
Für Elektro Hydrofoils scheint es hier gut auszusehen (eFoils erlaubt), aber die meisten Jetboards haben über 10 PS und bräuchten damit eine Sondergenehmigung. Hier heißt es:
Das Steinhuder Meer darf von jedermann zum Baden, zum Befahren mit Booten bis 7,60 m Länge und mit Elektromotoren bis 10 PS, zum Windsurfen, zum Befahren mit Eissegelyachten und zum Schlittschuhlaufen genutzt werden. Eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Verbrennungsmotoren oder von Elektromotoren mit einer Leistungsstärke über 10 PS kann angefordert werden.
Quelle: hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Sicherheit-Ordnung
Die Schweiz (CH):
In der Schweiz besteht zwar für Surfbretter , Standup-Paddelbretter und dergleichen keine Immatrikulationspflicht, bzw. diese müssen nicht registriert werden. Somit bekommen diese auch keine Kontrollschildnummer, müssen aber mit Namen und Adresse des Halters versehen sein. Motorisiert werden dürfen diese Bretter aber nicht, egal ob mit Elektro- oder Verbrennungsmotor und sind somit in Ihrer Ausführung nicht zugelassen.
Österreich (A):
Die Surfbretter/Jetboards/Hydrofoils sind in Österreich rechtlich als Schwimmkörper einzustufen. Die Verwendung auf Wasserstraßen (Donau) ist nicht erlaubt. Für andere Gewässer insbesondere Seen sind örtliche Unterschiede gegeben und müssen diesbezüglich daher jeweils spezielle Anfragen gestellt und Auskünfte eingeholt werden. Eine Liste der örtlichen Ämter findet man hier: https://www.bmk.gv.at
Prinzipiell ist in Österreich für Wasserfahrzeuge über 4,4 kW ein Patent erforderlich. Für alle anderen, mittelbar oder unmittelbar durch Verbrennungskraftmaschinen angetriebenen Wasserfahrzeuge besteht die Zulassungspflicht schon unter 4,4 KW.
Nur mit einer Sondergenehmigung sind hier eFoils erlaubt.
Habt Ihr weitere Infos?
Habt Ihr weitere Infos, die Ihr mit uns teilen könnt? Oder Ideen wie man die derzeitigen Elektro Surfbrett Verbote aufheben lassen könnte. Dann schreibt bitte in unser Forum.

Und hier einige der Antworten 1:1 ohne irgendwelche Veränderungen in folgender Reihenfolge:
Sind eFoils erlaubt? Deutschland (DE):
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundeswasserstraßen)
- Landratsamt Bodenseekreis
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Aschaffenburg
- Landratsamt Traunstein (Chiemsee / Waginger See)
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Eberswalde
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal
- Landratsamt Starnberg (Starnberger See / Ammersee)
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Schweinfurt
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Sind eFoils erlaubt? Schweiz (CH):
- CH - Kanton Bern
- CH - Bundesamt für BAV
- CH - Kanton Zürich
Sind eFoils erlaubt? Österreich (A):
- A - Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIV, W2 Schifffahrt – Technik und Nautik
- A- Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
- A -Amt der Steiermärkischen Landesregierung
1. Bundeswasserstraßen:
Hier hat man sich viel Mühe gegeben mir zu antworten, eFoils erlaubt sind.
Ich bin gebeten worden Ihnen zuständigkeitshalber für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) zu antworten.
Als Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind wir für den Verkehr auf Bundeswasserstraßen zuständig. Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sinddie Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 des WaStrG aufgeführten Wasserstraßen (s. u.); dazu gehören auch alle Gewässerteile, die a. mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, b. mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen, c. einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und d. im Eigentum des Bundes stehen. Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch: 1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, 2.die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, 3.bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Allgemeine-Informationen/WaStrG/Anlagen/Anlage-1/Anlage-1-node.html
Auf Landesgewässern kann es abweichende Regelungen geben.
Für die Bundeswasserstraßen gibt es eine zwischen dem Bundesverkehrsministerium und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) abgestimmte Einstufung von Hydrofoilboards und elektrischen Surfboards.
Kommen wir also zur Einordnung:
Elektrische Hydrofoilboards (eFoils):
- Kleinfahrzeug (kein Wassermotorrad)
- kein Sondertransportpflichtiges Tragflächenfahrzeug (damit grundsätzlich für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen frei gegeben)
- Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) , ja wenn Antriebsleistung > 2,21 KW.
Elektrische Surfboards (Jetboards) :
- Kleinfahrzeug (aufgrund der Fahreigenschaften und der Art des Antriebes eingestuft als Wassermotorrad)
- Fahrt auf Wassermotorradstrecken und Wanderfahrten nach der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung - WasMotRV)
- Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) , ja wenn Antriebsleistung > 2,21 KW.
Bezüglich der Befähigung zum Führen der o. a. Kleinfahrzeuge gilt die gleiche Regelung, wie für alle Kleinfahrzeuge auf Bundeswasserstraßen.
Regelung der Führerscheinregelung in der Sportschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) die Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kW (5 PS) auf 11,03 kW (15 PS) erhöht. Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" veröffentlicht worden (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17. Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kW gilt nunmehr folgendes:Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen Sportboote von weniger als 20 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) (bei Elektro Motoren nur 7,5 kW) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet.
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Cheruskerring 11
48147 Münster
www.wsv.de
2. Bodensee:
Keine guten Nachrichten vom Bodensee:
Vielen Dank für Ihre Mail, die ich hiermit gerne beantworte:
Elektrische Surfbretter und Jetboards müssten am Bodensee wie jedes motorisierte und damit zulassungspflichtige Fahrzeug über 2,50 m Länge über die geforderte Beleuchtung und Mindestausrüstung verfügen (s. Anhang) verfügen. Da sich dies bei solchem Sportgerät jedoch nicht realisieren lässt, schließt der Gesetzgeber diese kategorisch von der Möglichkeit einer Zulassung aus.
Fahrzeuge unter 2,50 m Länge dürfen am Bodensee sogar gar nicht motorisiert sein, womit eine Zulassung nicht möglich ist.
Hier der entsprechende Wortlaut aus der Bodensee-Schifffahrtsordnung:
Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
- 6.15. (1) Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tat und klarer Sicht gestattet.
- (2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von § 6.11 Abs. 1 regeln.
- (3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muß in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.
- (4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
- (5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
- (6) Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
- (7) Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.
Sachbearbeiter Abteilung Schifffahrt
Amt für Bürgerservice, Schifffahrt und VerkehrLandratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3, Raum G E17 88041 Friedrichshafen
3. WSA Aschaffenburg:
Hier gelten die gleichen Regeln wir in Schweinfurt.
Das WSA Aschaffenburg wird im Mai 2020 mit dem WSA Schweinfurt zum WSA Main fusionieren.
Da beide Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für den Main zuständig sind, beziehe ich mich auf die
Ihnen untenstehende vorliegende Antwortmail des WSA Schweinfurt vom 11.03.2020.
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Aschaffenburg
Obernauer Straße 6
63739 Aschaffenburg
www.wsv.de
4. eFoils erlaubt? Chiemsee / Waginger See:
In Bayern wird es schwer werden. Dazu sind Gespräche mit den Besitzern der Seen notwendig, die bislang keine elektrischen Surfbretter zulassen möchten. Verwaltet werden die Seen doch die Schlösser- und Seenverwaltung.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit:
E-Surfer (elektrische Surfbretter und Jetboards) sowie Hydrofoils sind auf Gewässern im Landkreis Traunstein – dem Chiemsee und dem Waginger See – nicht genehmigungsfähig.
Lt. unserem Kenntnisstand wurde bis dato erst für einen Typ – den Waterwolf MPX-3 – ein TÜV-Gutachten erstellt (lt. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr), womit dieses E-Surfbrett zwar grundsätzlich öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig wäre. Entgegen steht jedoch, und das ist für den Antragsteller und somit Nutzer ausschlaggebend – dass die zwingend erforderliche privatrechtliche Zustimmung zur Nutzung eines solchen E-Surfers bzw. Hydrofoils seitens der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung als Gewässereigentümer abgelehnt wird.
Wir als Genehmigungsbehörde lehnen entsprechende Anträge daher von vornherein ab, um dem Antragsteller unnötige Gebühren zu ersparen für eine Genehmigung, die er letztlich nicht nutzen darf.
Zudem ist anzumerken, dass auch wir als für die (Verkehrs-)Sicherheit auf den Gewässern im Landkreis Traunstein zuständige Behörde erhebliche Sicherheitsbedenken gegenüber derartigen Wassersportgeräten mit Maschinenantrieb haben.
Da der Punkt 1 Ihrer Anfrage somit schon negativ beantwortet ist, erübrigen sich u. E. die weiteren Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Verkehrswesen Kotzinger Straße 6 83278 Traunstein
www.traunstein.bayern
5. WSA EBERSWALDE:
Im Osten scheint man offener zu sein. Vielen Dank für Ihrer Anfrage.
1. Sind elektrische Surfbretter / Jetboards auf Ihren Gewässern erlaubt?
Ja, es gibt keine Fahrgebietsbeschränkung. Bitte beachten Sie das Surfbretter / Jetboards aus Sicherheitsgründen nicht am Schleusenverkehr teilnehmen!
2. Besteht eine Zulassung- und Kennzeichnungspflicht?
Ja, es besteht eine Kennzeichnungspflicht gem. Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch), wenn die Antriebsleistung größer 2,21 KW ist.
3. Ab wieviel Leistung in KW wird auf Ihren Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt?
Ab 11,03 KW (7,5 kW bei Elektromotoren) gilt die Führerscheinpflicht.
Mit freundlichem Gruß
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Eberswalde
Schneidemühlenweg 21
16225 Eberswalde
http://www.wsa-eberswalde.de
6. Mittellandkanal / Elbe-Seitenkanal:
Auch hier gibt es gute Nachrichten. Diese Fahrzeuge sind grundsätzlich zum Verkehr zugelassen.Bei der Verwendung ist zu beachten, dass- über 2,21 Kw Motorleistung ein amtlichen Kennzeichen zu beantragen ist;
dieses Kennzeichen ist am Fahrzeug, beidseitig und gut lesbar anzubringen!- unter 2,21 kw Motorleistung muß das Fahrzeug mit ein Namen gekennzeichnet sein und zusätzlich müsser auch die Eignerangaben angebracht werden.- ab 15 PS (10,19 PS bei Elektromotoren der Sportbootführerschein erforderlich ist.- die Höchstgeschwindigkeit auf dem MLK / ESK 15 km/h beträgt.Die Bestimmungen der Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung sowie der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung können Sie unter folgenden Link einsehen:https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Binnenschifffahrtsrecht/BinSchStrO/BinSchStrO-node.htmlhttps://www.elwis.de/DE/Sportschifffahrt/Binnenbereich/Kennzeichnung-Kleinfahrzeuge/KlFzKV-BinSch/KlFzKV-BinSch-node.htmlWasserstraßen- und SchifffahrtsamtMittellandkanal / Elbe-SeitenkanalLudwig-Winter Str. 538120 Braunschweigwww.wsv.de
7. eFoils erlaubt? Starnberg:
Wie schon vorher erwähnt keine guten Nachrichten aus Bayern. Elektro Surfbretter sind hier nicht erlaubt. Frage 1: Surfbretter sind auf dem Starnberger See nicht erlaubt, da der Seeeigentümer für diese Fahrzeuge keine privatrechtliche Genehmigung erteilt.Frage 2: Surfbretter wären Kennzeichnungspflichtig und benötigen eine öffentlich-rechtliche Genehmigung des Landratsamtes sowie eine privatrechtliche Genehmigung des Seeeigentümers. Zulassungspflichtig bedeutet nach der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV), dass das Fahrzeug durch den TÜV (für Wasserfahrzeuge) geprüft werden muß. Dies ist bei Surfboards nicht erforderlich.Frage 3: Auf den bayerischen Seen gibt es keine Führerscheinpflicht für private BooteIch hoffe die Antworten reichen Ihnen so aus. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne melden. Landratsamt StarnbergTeam 502 - WasserrechtAnsprechpartner für SchifffahrtswesenSchloßbergstr. 1 / 2. OG, 82319 Starnberg
8. Elektro Surfbrett Zulassung - Schweinfurt / Main:
In Unterfranken sieht es schon besser aus mit der Elektro Surfbrett Zulassung:Aufgrund der doch zunehmenden Anzahl solcher Fahrzeuge, kann es sein das sich die Gesetzliche Lage diesbezüglich ändert, jedoch nach jetzigem Stand folgender Sachverhalt.
Die sogenannte elektrisches Surfbrett / Jetboards würden wir wie Wassermotorräder behandeln.
Das bedeutet, man darf mit Ihnen auf dem Main in den ausgewiesenen (Wassermotorrad) Stellen uneingeschränkt fahren. Außerhalb dieser Flächen sind Wanderfahrten zwar erlaubt, es muß aber ein "Geradeauslauf" erkennbar sein und man darf eine Stelle innerhalb einer Std. nur einmal passieren.
Die Bords werden wie Wassermotorräder gekennzeichnet, auch wenn es die Stärken (Höhe) es nicht immer zulässt ein Kennzeichen "seitlich" anzubringen.
Auf dem Main wird ab 11 kW/15 PS ein Führerschein benötigt.
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Schweinfurt
Mainberger Str. 8
97422 Schweinfurt
9. eFoils erlaubt? - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Ich fand es schwer zu lesen ... Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Sind elektrische Surfbretter / Jetboards auf deutschen Gewässern erlaubt? Nach Betrachtung der § 5 WaStrG und SeeSchStrO , komme ich zu der Einschätzung, dass es sich um ein "Wasserfahrzeug" handelt, welches Parallelen mit einem Wassermotorad / Segel-Surfbrett aufweist. Daher komme ich zu einer verkehrlichen Einordnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 21, § 31 SeeSchStrO. Das hat zur Folge, dass ein solches "Wasserfahrzeug" nur auf bestimmten Wasserflächen, i.d.R. außerhalb des Fahrwassers, nach Maßgabe § 31 SeeSchStrO betrieben werden darf. 2. Besteht eine Zulassung- und Kennzeichnungspflicht? Nein. Es gibt im Geltungsbereich der SeeSchStrO keine generelle Kennzeichnungspflicht. Weiterhin gibt es keine technische Zulassung. Die Vergabe eines Kleinfahrzeugkennzeichens nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung) vom 21.02.1995 (BGBl I 1995, 226) ist keine technische Zulassung. Wegen der starken Verkehrszunahme und der großen Zahl der Kleinfahrzeuge war die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf alle Binnenschifffahrtsstraßen im Jahr 1995 mit einem neuen System durch Erlass der vorgenannten Verordnung notwendig geworden. Die Neuregelung ist zur Saison 1995 stufenweise mit Übergangsregelungen in Kraft getreten. Die Verordnung ergänzt und präzisiert die weitergeltenden § 2.02 von Rhein-Mosel- und Donauschifffahrtspolizeiverordnung sowie die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Für die Vermietung im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gelten darüber hinaus die Vorschriften der See-Sportbootverordnung, die allerdings für Sportboote und nicht für derartige Geräte geschaffen wurde. Bootszeugnis für ein solche Gefährt dürfte m.E. nicht ohne Weiteres erteilt werden. 3. Ab wieviel Leistung in KW wird auf den deutschen Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt? Führerscheinpflicht besteht auf allen Bundeswasserstraßen - also auf den hier interessierenden Seeschifffahrtsstraßen - ab 11 kW (15 PS) (7,5 kW bei Elektromotoren) , §§ 4, 5 SpV. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, geben wir Ihnen gerne Auskunft. Die o.g. einschlägigen Verordnungen und weitere Informationen finden Sie u.a. auch unter www.elwis.de UA Seeschifffahrt Dezernat Verkehrsmanagement/ Schifffahrtspolizei Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Schloßplatz 9 26603 Aurich www.wsv.de Dienstort: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremen Franziuseck 5
1. CH - Elektro Surfbrett Zulassung - Schweiz / Kanton Bern:
Keine guten Nachrichten für die Schweiz. eFoils erlaubt? --> Nein.
Im Kanton Bern wie auch auf den anderen schweizerischen Gewässern sind solche Surfbretter nicht zugelassen.
Für Surfbretter , Standup-Paddelbretter und dergleichen besteht keine Immatrikulationspflicht, bzw. diese müssen nicht registriert werden.
Somit bekommen diese auch keine Kontrollschildnummer, müssen aber mit Namen und Adresse des Halters versehen sein.
Motorisiert werden dürfen diese Bretter aber nicht, egal ob mit Elektro- oder Verbrennungsmotor und sind somit in Ihrer Ausführung eben nicht zugelassen.
Ohne Führerschein können auf schweizerischen Gewässer Boote bis zu einer Motorenstärke von 6.0 kW betrieben werden.
Anbei die Links zu den betreffenden Gesetzgebungen:
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19780252/202002180000/747.201.1.pdf
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)1:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19750266/202001010000/747.201.pdf
Leider können wir Ihnen betreffend Ihrer Produkte kein positiveres Feedback geben. Wir hoffen aber Ihnen weitergeholfen zu haben.
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Schifffahrt
Schermenweg 5, Postfach, CH-3001 Bern
+41 31 635 86 80, www.be.ch/schifffahrt / schifffahrt.svsa.sid@be.ch
Auf Nachfrage, ob dies sich in Zukunft ändern könnte, kam dann noch folgenden Nachricht:
Elektromobilität steht auch bei uns im Trend und wird auch von den „grünen“ unterstützt.
Unsere Umweltschutzverbände jedoch bekämpfen alle Arten von Mehraufkommen von Verkehr auf unseren schweizerischen Gewässern.
Unsere Seen sind relativ klein und an Spitzentagen bereits sehr überfüllt.
In jedem Fall bräuchte es einen politischen Vorstoss.
Doch egal wie viel Spass ein solche Gerät auch machen würde ; ) … im Moment sieht es nicht danach aus,
als dass eine Gesetzesänderung eine Chance hätte, damit ein solches Gerät neu in der Schweiz zulassen werden könnte.
2. CH - Schweiz - Bundesamt für Verkehr BAV
Vielen Dank für Ihre Mail vom 14. März. Ihre Anfrage können wir wie folgt beantworten.
Für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern gelten die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19780252/202002180000/747.201.1.pdf ).
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 – Begriffsbestimmungen der BSV werden grundsätzlich alle Fahrzeugarten als Schiff bezeichnet. Weil nach Artikel 2 Absatz 2 der Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU Surfbretter und/oder Tragflügelboote (Hydrofoils) nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, werden diese Schiffe in der Schweiz als Vergnügungsschiffe betrachtet.
Zu 1: Nein, Elektro Surfbretter sind nicht erlaubt
Schiffe, die kürzer als 2.50 m sind, dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein (vgl. Artikel 121 Absatz 5). Die zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe, deren Länge mindestens 2.50, jedoch weniger als 3 m beträgt, ist auf 3 kW beschränkt (vgl. Artikel 139 BSV). Die Verlängerung eines Boards auf eine bestimmte Länge um ggf. Leistungsbeschränkungen zu umgehen, macht insofern keinen Sinn, weil für motorisierte Schiffe Vorschriften über Bau (Freibord, Stabilität) und Ausrüstung (Brandschutz, Rettungsmaterial) bestehen.
Zu 2: Ja, zur Zulassung- und Kennzeichnungspflicht was Wasserfahrzeugen
Grundsätzlich benötigen nach Artikel 16 Absatz 1 der BSV alle Schiffe eine Zulassung (Schiffsausweis) und Kennzeichnung. Davon ausgenommen sind gemäß Artikel 16 Absatz 2 BSV Schiffe, die kürzer sind als 2.50 m, Strandboote und dergleichen, Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter. Wie bereits unter Nr. 1 dargelegt, dürfen Schiffe, die von der Zulassung und Kennzeichnung ausgenommen sind, nach Artikel 121 Absatz 5 BSV, nicht motorisiert sein.
Zu 3: Für das Führen von Schiffen, deren Antriebsmotor eine Leistung von
- 4 kW auf dem Bodensee und den angrenzenden Gewässern gemäß Artikel 0.01 – Geltungsbereich der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19760005/201401010000/747.223.1.pdf ),
- 6 kW auf den übrigen Schweizer Gewässern einschließlich den Tessiner Seen,
- 7 kW auf dem Genfersee
übersteigt, ist ein Schiffsführerausweis der Kategorie A erforderlich.
Freundliche Grüsse.
Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Abteilung Politik
Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Postadresse : 3003 Bern
www.bav.admin.ch
3. - CH Kanton Zürich / Elektro Surfbrett Zulassung
Wir können Ihnen die Fragen wie folgt beantworten:
Die Fragen, die ich bekomme:
1. Sind elektrische Surfbretter / Jetboards auf Ihren Gewässern erlaubt? Im Moment gibt es keine gesetzlichen Grundlagen zur Zulassung. Aus diesem Grund können diese Geräte in der Schweiz nicht betrieben werden. (Stand März 2020) 2. Besteht eine Zulassung- und Kennzeichnungspflicht? Sobald in der Schweiz ein Schiff mit Motor betrieben wird, ist es kennzeichnungspflichtig. Es benötigt eine Zulassung und eine Haftpflichtversicherung. 3. Ab wieviel Leistung in KW wird auf Ihren Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt? Sobald die Antriebsleistung über 6 kW beträgt, braucht es einen Schiffsführerschein.
Freundliche Grüsse
Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Strassenverkehrsamt Schifffahrtskontrolle Seestrasse 87 8942 Oberrieden www.stva.zh.ch/schiko
1. A - Bundesministerium Österreich / Abteilung Schifffahrt
Ihre Anfrage bezüglich der gesetzlichen Regelungen für den Betrieb elektrisch betriebener Surfbretter und Hydrofoils darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
- Sind elektrische Surfbretter / Jetboards auf Ihren Gewässern erlaubt?
Antwort: Die gegenständlichen Wasserfahrzeuge sind gem. § 1.01 lit. d Pkt. 2 der Wasserstraßenverkehrsordnung (WVO) rechtlich als Schwimmkörper einzustufen. Dies bedingt, dass deren Einsatz gem. §16.02 Abs. 1 WVO auf der Wasserstraße (Donau) verboten ist.
Auf Seen- und Flüssen besteht ein derartiges Verbot aufgrund der dort geltenden Seen-und Flussverkehrsordnung nicht. Allerdings haben die Länder die Möglichkeit im Rahmen der landesgesetzlicher Regelungen örtliche und sachliche Beschränkungen festzulegen, diese können je nach Bundesland unterschiedlich sein und ich darf sie in diesen Fällen an die jeweilig zuständigen Abteilungen der Länder verweisen: https://www.bmk.gv.at/themen/wasser/schifffahrt/behoerden/landesbehoerden.html
- Besteht eine Zulassung- und Kennzeichnungspflicht?
Antwort: Gem. § 100 iVm § 101 Schifffahrtsgesetz besteht eine Zulassungspflicht ab einer Leistung von 4,4 kW sofern es sich um ein Wasserfahrzeug mit einem ausschließlich durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb handelt und dieses nicht zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt wird. Für alle anderen, mittelbar oder unmittelbar durch Verbrennungskraftmaschinen angetriebenen Wasserfahrzeuge besteht die Zulassungspflicht schon unter 4,4 KW.
- Ab wieviel Leistung in kW wird auf Ihren Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt?
Antwort: Die Erfordernis eines Befähigungsausweises für den Schiffsführer besteht grundsätzlich für Fahrzeuge und Schwimmkörper gem. § 117 Schifffahrtsgesetz. Der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter einer Antriebsleistung von 4,4 kW ist von dieser Verpflichtung gem. § 118 Abs 5 Schifffahrtsgesetz ausgenommen.
Mit besten Grüßen Christian Stangl-Brachnik
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
IV, W2 Schifffahrt – Technik und Nautik
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Österreich
www.bmk.gv.at / infothek.bmk.gv.at
2 A - Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Zu ihren Anfragen darf ich ihnen seitens der NÖ Schifffahrtsbehörde folgendes antworten:
Die von ihnen angegebenen Surfbretter/Jetboards/Hydrofoils sind rechtlich als Schwimmkörper einzustufen.
Die Verwendung auf Wasserstraßen (Donau) ist jedenfalls nicht erlaubt. Für andere Gewässer insbesondere Seen sind örtliche Unterschiede gegeben und müssen diesbezüglich daher jeweils spezielle Anfragen gestellt und Auskünfte eingeholt werden.
Aus unserer Sicht sind solche Schwimmkörper jedenfalls nicht zulassungsfähig und können kein behördliches Kennzeichen erhalten.
Prinzipiell ist in Österreich für Wasserfahrzeuge über 4,4 kW ein Patent erforderlich. Diese Auskunft beschränkt sich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundeslandes Niederösterreich.
Für österreichweite Auskünfte wenden sie sich bitte an das zuständige Bundesministerium (bmk in der Radetzkystrasse in Wien).
Mit freundlichen Grüßen
Bereichsleiter der NÖ Schifffahrtsbehörde
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8
3 A - Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 14.03.2020 kann Ihnen folgendes mitgeteilt werden:
1. Sind elektrische Surfbretter / Jetboards auf Ihren Gewässern erlaubt?
Die gegenständlichen Wasserfahrzeuge sind als „motorisierte Schwimmkörper“ im Sinne des Schifffahrtsgesetzes einzustufen. Auf Gewässern in der Steiermark gilt die Seen- und Fluss- Verkehrsordnung (SFVO), die die Verwendung von Schwimmkörpern nicht grundsätzlich verbietet. Es können jedoch für jedes Gewässer spezifische Verordnungen erlassen worden sein, die den Verkehr individuell regeln. Diesbezüglich muß für jedes Gewässer eine spezielle Anfrage gestellt und Antworten eingeholt werden.
2. Besteht eine Zulassung- und Kennzeichnungspflicht?
Im Falle eines ausschließlich durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Antriebes besteht eine Zulassungspflicht ab einer Motorleistung von 4,4 kW, falls das Wasserfahrzeug nicht zur gewerblichen Personenbeförderung genutzt wird. Ob eine Zulassungsfähigkeit im Sinne des Schifffahrtgesetzes für derartige Wasserfahrzeuge gegeben ist, muß im Einzelfall untersucht werden, wird aus technischer Sicht jedoch bezweifelt. Der Hersteller muß sich deklarieren, nach welchen gesetzlichen Regelungen und entsprechend welchen harmonisierten europäischen Normen das Produkt in Europa in Verkehr gebracht wird.
3. Ab wieviel Leistung in KW wird auf Ihren Gewässern ein Sportbootführerschein benötigt?
Das Erfordernis eines Befähigungsausweises für den Schiffsführer besteht grundsätzlich für Fahrzeuge und Schwimmkörper gem. § 117 Schifffahrtsgesetz. Der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter einer Antriebsleistung von 4,4 kW ist von dieser Verpflichtung gem. § 118 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz ausgenommen.
Mit freundlichen Grüßen!
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung Abfall-, Energie- und Wasserrecht Stempfergasse 7, 8010 Graz